Auch Gebäude haben eine begrenzte Lebensdauer. Im Laufe der Jahre unterliegen sie einer sogenannten Alterswertminderung. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist insofern immer eine Restnutzungsdauer zu berücksichtigen. Sie bildet auch die Basis für die Bemessung der Alterswertminderung einer Immobilie.
In der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien (§ 6 Abs. VI ImmoWertV ) wird die Restnutzungsdauer beschrieben mit der „Zahl der Jahre, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann“. Nach § 6 Abs. VI S. 2 der ImmoWertV kann sich die Gesamtlebensdauer und die Restnutzungsdauer durch Investitionen in die Immobilie verlängern oder aber verkürzen, wenn z. B. notwendige Reparaturmaßnahmen nicht durchgeführt werden oder andere Umstände dazu führen, dass die Restlebensdauer des Gebäudes im Vergleich zu anderen als kürzer anzusehen ist. Um die Restnutzungsdauer einzuschätzen, ist auf die Gesamtnutzungsdauer abzustellen (§ 23 S. 2 ImmoWertV).