Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen illegal erworbenen Vermögens (z. B. aus Steuerhinterziehung, Korruption oder Drogenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf mit der Absicht, die wahre Herkunft der Gelder zu verschleiern. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten verfolgt insgesamt zwei weitgehend miteinander verbundene Ziele.
Zum einen soll die organisierte Kriminalität bekämpft werden. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedarf es der Mitwirkung von Unternehmen, vorwiegend der Finanzdienstleistungsbranche. Die mit der Aufklärung von Geldwäschevorgängen beschäftigten Behörden sind daher auf die Unterstützung von Personen und Unternehmen angewiesen. Diese können z. B. zur Überprüfung ihrer Kundinnen und Kunden verpflichtet werden. Zum anderen versucht man, den schweren Straftaten im Bereich des internationalen Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen.
Eine exakte und abschließende Aufzählung der vom GWG Verpflichteten findet sich in § 2 Absatz 1 des GwG. Außer den Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft sind ab einer bestimmtem Transfersumme auch Notarinnen bzw. Notare, Rechtsanwältinnen bzw. -anwälte, Steuerberaterinnen bzw. -berater, Wirtschaftsprüferinnen bzw. prüfer, Spielbanken sowie Immobilienmaklerinnen bzw. -makler (nach § 34c GewO) zur Mitwirkung verpflichtet, z. B. in Form von Offenlegung der Kunden- oder Mandantenidentitäten. Seit dem 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft und wird permanent erneuert. Die letzte Ergänzung wurde am 09.03.2021 beschlossen.