Beim Erbbaurecht kauft eine Erbbaurechtsnehmerin bzw. ein Erbbaurechtsnehmer eine Immobilie auf dem Grund und Boden des Erbbaurechtsgebers. Die Käuferin bzw. der Käufer besitzt somit zwar das Haus oder die Wohnung, aber nicht das Grundstück. Das Erbbaurecht selbst ist wie ein Grundstück zu behandeln: Es kann vererbt, verkauft oder belastet werden. Für die Nutzung der Erbpacht muss die Erbbaurechtsnehmerin bzw. der Erbbaurechtsnehmer einen Erbbauzins an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer zahlen. Zudem ist die Nutzungsdauer üblicherweise auf 60 bis 99 Jahre (Gewerbe: 40 bis 59 Jahre) begrenzt.
Weitere Besonderheit der Erbbaurechtsverträge im Vergleich zu klassischen Immobilienkaufverträgen: Die erbbauberechtigte Person ist Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäudes auf dem Erbpachtgrundstück und kann mit Zustimmung des Grundstückseigentümers auch Erweiterungen vornehmen. Erlischt der Vertrag, geht das Eigentumsrecht an dem Gebäude auf die Grundstückseigentümerin bzw. den Grundstückseigentümer über. Die erbbauberechtigte Person erhält hierfür im Gegenzug eine Entschädigung in Höhe von mindestens zwei Drittel des Verkehrswerts der Immobilie. In der Praxis wird aber häufig das Erbbaurecht verlängert oder die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer stimmt einem Verkauf des Erbbaurechts zu.