Energieausweise geben Aufschluss über die energetischen Eigenschaften von Immobilien und sollen diesbezüglich einen Vergleich des Energiestandards von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist entweder als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis zu erstellen. Dabei kann den vorliegenden Informationen entsprechend sowohl der Energiebedarf als auch der -verbrauch angegeben werden.
Zu jedem neu errichteten Gebäude muss ein Energiebedarfsausweis aufgrund der energetischen Eigenschaften der Immobilie ausgestellt werden. Bauherren müssen sicherstellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird und der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Immobilie zukommt. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat den Energieausweis bei Bedarf der jeweils zuständigen Behörde vorzulegen.
Die Mindestangaben eines Energieausweises finden sich in § 85 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Zudem muss die Energieeffizienzklasse des Gebäudes ersichtlich sein. Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Er ist für Teilbereiche einer Immobilie auszustellen, wenn sie getrennt zu behandeln sind. Nach § 87 des GEG sind bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung die grundlegenden Pflichtangaben zu den energetischen Eigenschaften angegeben und müssen mittels Energieausweis belegt werden.